Rechtslage in der Schweiz

Die Aufenthalte an Gastspielorten, an denen die Gesamtfläche des Aussen- und des Innengeheges nach Anhang 2 TSchV um mehr als 30 Prozent unterschritten wird, müssen mindestens 14 Tage auseinander liegen.

 

Für alle aufgeführten Tierarten ist eine Haltebewilligung nötig. Für Löwen und Tiger ist vorgängig ein Fachgutachten zu erstellen.

 

Die Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.

Rechtsgrundlagen in der Schweiz

 Art. 95 Abs. 2 Tierschutzverordnung (TSchV)

Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:

 

a.  während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen;

 

b.  bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.

Art. 5 Wildtierverordnung BLV: Reduzierte Gehegeanforderungen

 

1  Die Flächen der Innengehege von Wildtieren, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, dürfen die Mindestflächen nach Anhang 2 TSchV um maximal 30 Prozent unterschreiten.

 

2  Die Flächen der Aussengehege dieser Wildtiere müssen mindestens den Flächen der Innengehege nach Absatz 1 entsprechen. 

 

3  Wird die Mindestfläche des Innen- oder des Aussengeheges im Rahmen von Absatz 1 oder 2 unterschritten, so müssen die davon betroffenen Tiere mindestens drei Mal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden. Diese Beschäftigung kann aus Bewegung oder anderen Aktivitäten innerhalb oder ausserhalb des Geheges bestehen. 

 

4  Die Aufenthalte an Gastspielorten, an denen die Gesamtfläche des Aussen- und des Innengeheges nach Anhang 2 TSchV um mehr als 30 Prozent unterschritten wird, müssen mindestens 14 Tage auseinanderliegen.

Art. 6 Wildtierverordnung BLV: Verzicht auf Ausbildungs- und Trainingseinheiten

 

Während des Wechsels des Gastspielorts, an Auf- und Abbautagen sowie an einzelnen spielfreien Tagen kann bei Tieren nach Artikel 5 Absatz 1 auf Ausbildungs- und Trainingseinheiten verzichtet werden. Die Tiere müssen jedoch mindestens zweimal pro Tag anderweitig beschäftigt werden. In Anhang 2 zur Tierschutzverordnung sind die Mindestanforderungen für Wildtierhaltungen je Tierart aufgelistet.

Weitere Anmerkungen

Für alle aufgeführten Tierarten ist eine Haltebewilligung nötig (Art. 90 TSchV). Für Löwen und Tiger ist vorgängig ein Fachgutachten gemäss Art. 92 TSchV zu erstellen. Zudem sind die tierartspezifischen Vorgaben von Anhang 2 zur TSchV für die Infrastruktur des Geheges zu beachten.