Führt ein Zirkus Wildtiere mit, gilt dies als gewerbsmässige Wildtierhaltung, wofür eine Bewilligung erforderlich ist. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie für andere gewerbsmässige Wildtierhaltungen, beispielsweise für Zoos. Allerdings gelten für Zirkusbetriebe bedeutende Erleichterungen – und dies, obwohl sich die Bedürfnisse von Wildtieren im Zirkus in keiner Weise von anderen Wildtieren unterscheiden. Konkret darf die für die jeweilige Tierart geltende Mindestfläche um bis zu 30 Prozent unterschritten werden, wenn die Tiere regelmässig Bewegung in der Manege durch Training oder Vorführung erhalten. Zusätzlich sind weitere Einschränkungen zulässig, sofern an einzelnen Gastspielorten selbst diese minimalsten Anforderungen nicht erreicht werden können. Das bedeutet also: Ist der Platz nicht passend, wird dieser passend gemacht.
Beim Transport von Wildtieren müssen sich Zirkusse an die allgemeinen Bestimmungen über Tiertransporte halten. Ob die maximale Transportdauer von acht Stunden stets eingehalten werden kann, ist fraglich. Grundsätzlich verboten ist das Misshandeln und unnötige Überanstrengen von Tieren sowie ihre Zurschaustellung, wenn für sie damit offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Weil die Ausbildung und Dressur der Tiere aber weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, ist die Kontrolle der Einhaltung dieser Gesetzesbestimmungen in der Praxis schwierig.
Vergleich Minimalanforderungen für Wildtierhaltungen (Zoostandards) und „Reduzierte Gehegeanforderungen für Zirkustiere“ in der Schweiz:
Hier finden Sie die relevanten Rechtsbestimmungen.